Geteilter Post ist kein halbes Leid - Kennzeichnunspflicht
Achten Sie darauf, nicht den Fehler zu machen, den zuletzt 26 Autohäuser gemacht haben: Die Händler teilten auf Facebook einen Post von ihrem Automobilhersteller.
Der geteilte Post des Herstellers lautete: „Automobilhersteller X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein ... Mehr ansehen“.
Vorschriften der Pkw-EnVKV erschienen jedoch erst nach einem weiteren Klick. Das LG Osnabrück (Urteil vom 17.12.2021, Az. 13 O 230/21) sah hierin einen Verstoß gegen die notwendigen Kennzeichnungspflichten, da die Verbrauchsinformationen erst nach einem zusätzlichen Klick und damit zu spät angezeigt wurden.
Der Unterlassungsanspruch der Deutschen Umwelthilfe wegen unlauterer Werbung wurde vom Gericht deswegen bejaht.
Achten Sie auch bei Posts über Facebook darauf, dass die notwendigen Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV rechtzeitig erscheinen.
Wettbewerbsrecht
PKWEnVKV - Kennzeichnungspflichten bei Facebook
- Details