Der ZDH hat sich gemeinsam mit der BDA für die Verschiebung der verpflichtenden Anwendung des elektronischen Arbeitgeber-Abrufverfahren (eAU) vom 01.07.2022 auf den 01.01.2023 eingesetzt.
Der Grund hierfür sind sowohl die immer noch bestehenden Verzögerungen bei der Übermittlung dieser digitalen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von den Ärzten an die gesetzlichen Krankenkassen als auch die coronabedingten Überlastungen der Betriebe und der Steuerberater.
Diesem Anliegen der gesamten Deutschen Wirtschaft wurde nun Rechnung getragen. Denn im Bundestag wurde aktuell das „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen (Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes)“ (vgl. RE-) beschlossen.
Gemäß den entsprechenden Gesetzesneuregelungen endet die Pilotphase für das elektronische Abrufverfahren der Arbeitsunfähigkeitsdaten nun nicht am 30.06. dieses Jahres, sondern am 31.12.2022.
Damit startet das dann für Arbeitgeber obligatorische bzw. verpflichtende Abrufverfahren der eAU frühestens zum 01.01.2023. Einen guten Überblick über die eAU sowie zahlreiche Anworten auf die vielen bestehenden Fragen rund um die eAU findet man in dem bekannten und nochmals als Anlage beiliegenden Fragen- und Antwortenkatalog (FAQ) der BDA.
Stand: 02. März 2022
Arbeitsrecht
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - Verschiebung
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