Zulassungsbeschränkung für Neufahrzeuge ab dem 01.01.2011
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Zum 01.01.2011 treten für die Erstzulassung bestimmter Kraftfahrzeuge (PKW+LKW) strengere Abgasgrenzwerte in Kraft. Folgende Kraftfahrzeuggruppen sind von den neuen Regelungen betroffen:
- Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Pkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 2,8 t
- Alle Nutzfahrzeuge (Lkw, Busse, usw.)
Folgende Fahrzeuge können nach dem 31.12.2010 grundsätzlich nicht mehr zugelassen werden:
1. Pkw
Code
| Klartext
|
| Feld (14.1) | Feld (14) |
| 0462 | EURO 4 |
0463
| EURO 4;5L |
| 0464 | 98/69/EG I;B
|
0465
| 98/69/EG I;B
|
0466
| 98/69/EG I;B;5L |
0467
| 98/69/EG II;B
|
0468
| 98/69/EG II;B;5L
|
| 0469 | 98/69/EG III;B
|
| 0470 | 98/69/EG III;B;5L
|
2. Lkw
Code
| Klartext
|
Feld (14.1)
| Feld (14)
|
0635
| 98/69/EG I;B |
Wenn Kfz-Betriebe noch Neufahrzeuge im Bestand haben, in deren Fahrzeugdokumenten eine der vorgenannten Angaben zum Feld 14.1 und 14 aufgeführt ist und die vor dem 01.01.2011 nicht mehr zugelassen werden können, sollten sich die entsprechenden Betriebe umgehend mit ihrem Fahrzeughersteller in Verbindung setzen. Dieser kann dann einen Ausnahmeantrag beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) stellen, damit diese Fahrzeuge auch nach dem oben genannten Termin zugelassen werden können.
Für den Fahrzeughandel bedeutet diese Regelung, dass unabhängig vom Stichtag 31.12.2010 - wie bereits in der Vergangenheit praktiziert - nicht abgesetzte Lagerfahrzeuge über eine vom Fahrzeughersteller beantragte Ausnahmegenehmigung für den Straßenverkehr zugelassen werden können.
Stand: Juli 2010