Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer

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Überblick über die Kfz-Steuer nach dem Inkrafttreten des
„Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer“


1.    Übertragung der Ertragshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund
Die Ländern haben bislang gemäß Artikel 106 Abs. 2 Nr. 3 GG die gesamten Einnahmen aus der Kraftfahrzeugsteuer eingenommen. Mit der verfassungsrechtlichen Übertragung der Ertragshoheit aus der Kraftfahrzeugsteuer wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet, die Kraftfahrzeugbesteuerung mit anderen - durch den Bund gesteuerten - Instrumenten im Verkehrsbereich abzustimmen (z.B. Steuer auf Kraftstoffe).

2.    Änderungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz

a)   Bisher: Hubraumbezogene Kfz-Steuer
Bislang wird die Kraftfahrzeugsteuer für Pkws in Deutschland nach Hubraum und dem Ausstoß von Schadstoffen (z.B. Kohlenmonoxid) bemessen. Deshalb weist die bisherige Form der Kraftfahrzeugbesteuerung keinen Zusammenhang zum Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und damit einhergehend zu den emittierten CO2-Emissionen auf.
Diese bisherige hubraumbezogene Besteuerung gilt auf jeden Fall für alle Fahrzeuge weiter, die vor dem 05.11.2008 erstmals zugelassen wurden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG mit der entsprechenden Tabelle für die Steuersätze). Diese Fahrzeuge werden erst Anfang des Jahres 2013 in die Systematik der „Neuregelung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ überführt. Einzelheiten hierzu werden (vom Gesetzgeber) zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
Bei Fahrzeugen, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 erstmals zugelassen wurden, erfolgt eine so genannte Günstigerprüfung zwischen der bisherigen hubraumbezogenen und der neuen CO2-bezogenen Kfz-Steuer (vgl. § 18 Abs. 4 a KraftStG).

b)   Neu: CO2-bezogene Kfz-Steuer
Für ab dem 01.07.2009 erstmals zugelassene Fahrzeuge ist die Kraftfahrzeugsteuer dagegen emissionsbezogen. Sie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen – einen hubraumbezogenen Sockelbetrag und einen Zusatzbetrag (als ökologische Komponente), der sich am CO2-Ausstoß des Fahrzeuges orientiert (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 b KraftStG).
Entsprechend der derzeitigen Kraftfahrzeugbesteuerung differenziert der hubraumbezogene Sockelbetrag nach Pkw mit Ottomotor und nach Pkw mit Dieselmotor. So beträgt der Sockelbetrag bei Pkws mit Ottomotor 2 € je angefangener 100 ccm und bei Dieselmotoren mit Dieselpartikelfiltern (DPF) 9,50 € (bzw. ohne DPF 10,70 €) je angefangener 100 ccm.

c)   Verschärfung des Grenzwertes zum CO2-Ausstoß in den Jahren 2012 - 2014
Der Zusatzbeitrag für die CO2-Belastung beträgt 2 € für jedes Gramm CO2, welches den Wert von 120 Gramm CO2-Ausstoß/km überschreitet. Zum 01.07.2009 bleibt also der CO2-Ausstoß bis zu einer Basismenge von 120 g/km steuerfrei. Diese steuerfreie Basismenge wird dann allerdings erstmals ab dem 01.01.2012 auf 110 g/km und anschließend ab dem 01.01.2014 auf 95 g/km abgesenkt (vgl. § 9 Abs. 2 b KraftStG).

d)   Konkrete Berechnung der neuen CO2-bezogene Kraftfahrzeugsteuer:
-     Ottomotor
aufgerundeter Hubraum des Fahrzeugs : 100 x 2 € + (CO2-Emission in g/km – 120 g/km) x 2 € = zu zahlende Kfz-Steuer

-    Dieselmotor mit DPF
aufgerundeter Hubraum des Fahrzeugs : 100 x 9,50 € + (CO2-Emission in g/km – 120 g/km) x 2 € = Kfz-Steuer für Pkw mit Dieselmotor
Beispiel: Ein Diesel-Pkw mit DPF hat einen Hubraum von 1.898 ccm und einen CO2-Ausstoß von 148 g/km. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
1.900 ccm : 100 x 9,5 + (148 – 120) x 2 = 236 €
(Die beiliegende Anlage 1 enthält weitere Berechnungsbeispiele für diverse Fahrzeuge)

e)    Befristete Steuerbefreiungen
-    Zur Minderung von Partikel und Stickoxidemissionen werden zwischen dem 01.07.2009 und 31.12.2013 erstmals zugelassene Dieselfahrzeuge mit Euro-6-Norm durch eine befristete Steuerbefreiung gefördert. So wird für diese Pkw beginnend mit dem Jahr 2011 bis 2013 eine Steuerbefreiung gewährt, die auf einen Höchstbetrag von 150 € gedeckelt ist (vgl. § 3 b Abs. 1 KraftStG).
-    Besitzen vor dem 05.11.2008 erstmals zugelassene Pkw eine Euro-5- oder Euro-6-Norm, wird für sie eine Steuerbefreiung für ein Jahr beginnend mit dem 01.01.2009. (vgl. § 10 a KraftStG, Regelung aus dem Konjunkturpaket I) gewährt.
-    Alle Fahrzeuge, die zwischen dem 05.11.2008 und dem 30.06.2009 erstmals zugelassen wurden, werden für ein Jahr von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie die Euro-4-Norm aufweisen. Besitzen sie die Euro-5-Norm oder Euro-6-Norm, können sie eine zweijährige Steuerbefreiung beanspruchen (vgl. § 10 a Abs. 1 und Abs. 2 KraftStG, Regelung aus dem Konjunkturpaket I), die aber spätestens am 31.12.2010 (vgl. § 10 a Abs. 4 KraftStG) endet.

f)    Zeitlicher Anwendungsrahmen
-    Alle vor dem 05.11.2008 erstmals zugelassenen Fahrzeuge unterliegen bis 2013 wie bisher allein der hubraumbezogen Kfz-Steuer.
-    Bei zwischen dem 05.11.2008 und 30.06.2009 erstmals zugelassenen Pkws erfolgt im Anschluss an die gewährte Steuerbefreiung eine dahingehende Günstigerprüfung, dass die bisherige hubraumbezogenen Kfz-Steuer und die zukünftige CO2-bezogene Kfz-Steuer miteinander verglichen werden. Die niedrigere der beiden Kfz-Steuern ist dann die bis 2013 zu entrichtende Steuer (vgl. § 18 Abs. 4 a KraftStG).
-    Alle Fahrzeuge, die ab dem 01.07.2009 erstmals zugelassen werden, unterliegen allein der neuen CO2-bezogenen Kfz-Steuer.

3.    Weitere Vorgaben der Kfz-Steuer

a)    Zuschlag von 1,20 € für Fahrzeuge ohne Dieselpartikelfilter (DPF)
Diesel-Pkw, die ohne DPF ausgestattet sind, müssen bis einschließlich dem 31.03.2011 einen Zuschlag von 1,20 € je aufgerundeter 100 ccm zahlen (vgl. § 9 a Abs. 1 KraftStG).

b)    330 € Steuerbefreiung für Dieselpartikelfilter-Nachrüstung
Ist ein Fahrzeug vor dem 31.12.2006 zugelassen worden und wird bei diesem ein DPF zwischen dem 01.01.2006 und dem 31.12.2009 nachgerüstet, so wird eine Steuerbefreiung gewährt, bis eine Steuerersparnis für den Fahrzeughalter von 330 € erreicht ist (vgl. § 3 c Abs. 3 KraftStG). Ab dem 1.8.2009 kann anstatt dieser steuerlichen Förderung für Nachrüstungen zwischen dem 1.8.2009 und 31.12.2009 auch alternativ eine Barförderung i.H.v. 330 € durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch genommen werden (vgl. Rundschreiben G09-222 vom 5.8.2009).

c)    Elektromotor
Gemäß § 3 d KraftStG sind Pkws, die Elektrofahrzeuge i.S.d. § 9 Abs. 2 KraftStG sind, fünf Jahre ab dem Tag der Erstzulassung steuerbefreit. Danach berechnet sich die Steuer für die Elektrofahrzeuge nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG nach Masse, wobei gemäß § 9 Abs. 2 KraftStG hierauf noch eine 50 %-ige Ermäßigung gewährt wird.

d)    Kfz-Steuer für alle übrigen Fahrzeugarten
Bei allen übrigen Fahrzeugarten hat sich an der Berechnung der Kfz-Steuer bis dato nichts geändert. Insbesondere sei aber – aufgrund der häufigen Nachfrage – angemerkt, dass sich an den Steuersätzen für Oldtimer nichts geändert hat. So beträgt die Steuer für Krafträder (Motorräder) nach wie vor 46,02 € und für alle anderen Fahrzeuge 191,73 € im Jahr, sofern diese den Oldtimer-Status besitzen.

4.    Fazit
Die vorstehenden Ausführungen sollen dem Kfz-Betrieb helfen, sich nach der Umstellung der Kfz-Steuer auf eine CO2-bezogenen Steuer im Paragraphendschungel zu Recht zu finden. Dies gilt insbesondere für die befristeten Steuerbefreiungen und die Anwendungszeiträume.

(Stand: 14. Aug. 2009)
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