Pkw-EnVKV - OLG Celle hält Streitwert von 5.000,-- Euro für angemessen, wenn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch auf § 5 Pkw-EnVKV gestützt wird
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Aus vielen Rechtstreitigkeiten zwischen der Deutschen Umwelthilfe und betroffenen Automobilhändlern ist bekannt, dass auf Antrag der Deutschen Umwelthilfe dem Rechtsstreit ein Streitwert von 30.000,- Euro zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieses Streitwerts liegt das Prozesskostenrisiko nur für die 1. Instanz, d.h. das finanzielle Risiko, wenn ein Prozess zu Ungunsten des beklagten Automobilhändlers ausgeht, bei 6.187,81 Euro. In einigen Fällen ist es den Prozessvertretern der beklagten Automobilhändler gelungen, den Streitwert auf 10.000,-- Euro oder 5.000,- Euro zu reduzieren. Bei einem Streitwert von 5.000,-- Euro reduziert sich das Prozesskostenrisiko für die 1. Instanz auf 2.458,17 Euro.
Es sollte daher im Rahmen eines jeden Prozesses auch das Thema „Streitwert“ nicht aus den Augen verloren werden. Von der Höhe des Streitwertes hängen die Höhe der Gerichtskosten und die Höhe der Anwaltskosten ab. Eine gute Argumentationshilfe für den konkreten Einzelfall liefert das Oberlandesgericht Celle mit seinem Beschluss vom 11.11.2011 (Az: 13 W 101/11), welches im Rahmen einer Streitwertbeschwerde den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von 30.214,-- Euro auf 5.000,-- Euro gesenkt hat.
Der Streitwert ist nach freiem Ermessen im Wege der Schätzung des Gerichts zu bestimmen. In Verfahren, in denen es - wie hier in Bezug auf den Klageantrag zu 1 - um die Unterlassung von Wettbewerbsverstößen geht, ist für diese Schätzung das Interesse maßgeblich, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat. Kriterien zur Bestimmung dieses Interesses sind vor allem die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit für den Wettbewerber im Hinblick auf den ihm drohenden Schaden (z. B. Umsatzeinbußen, Marktverwirrungs- und Rufschaden), die Unternehmensverhältnisse beim Verletzter und Verletzten (Umsätze, Größe, Wirtschaftskraft, Marktstellung und deren voraussichtliche Entwicklung), die Intensität des Wettbewerbs zwischen beiden Parteien in räumlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wobei auch die Auswirkungen zukünftiger Verletzungshandlungen (Ausmaß, Intensität und Häufigkeit, indiziert durch die bereits begangene Verletzungshandlung, die Intensität der Wiederholungsgefahr, Verschuldensgrad, späteres Verhalten) zu berücksichtigen sind.
Daneben sind Abmahnungen nach der PkwENVKV von einfachem Charakter, da sie sich aus verschiedenen Textbausteinen zusammensetzen lassen. Die Abmahnungen in diesem Bereich wiederholen sich in einer Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen und müssen, wenn überhaupt, nur geringfügig angepasst werden. So ist es auch im vorliegenden Fall. Die rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift umfassen ca. eine Seite. Der Klageanspruch ist seitens der Beklagten auch umgehend anerkannt worden.
Nach Abwägung aller vorliegenden Umstände erscheint dem Senat daher vorliegend eine Wertfestsetzung von 5.000,00 EUR als angemessen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die ebenfalls mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachten 214,00 EUR € für vorgerichtliche Abmahnkosten nicht Streitwert erhöhend.