Autohersteller können freien Werkstätten die Benutzung der Bildmarke verbieten
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Konnten sich freie Händler und Autowerkstätten bei ihrer Werbung mit Markenlogos bislang auf Urteile des EUGH und des BGH aus den vergangenen Jahren stützen und in ihrer Werbung auch die Bildmarken der Autohersteller einsetzen, so hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 33/10) zumindest die freien Werkstätten wieder in die Schranken verwiesen.
Im vorliegenden Fall hatte eine markenunabhängige Werkstattkette in einem Werbeprospekt die Wort-/Bildmarke des Herstellers VW benutzt, um für Inspektionen an Fahrzeugen des entsprechenden Herstellers zu werben.
Hierin sah der BGH das Markenrecht des Autoherstellers verletzt. Zwar sieht das Markenrecht vor, dass der Markeninhaber einem Dritten grundsätzlich nicht verbieten kann, die Marke in der Werbung zu nutzen. Dies jedoch nur, wenn sie notwendig ist, um den Kunden über das eigene Leistungsangebot zu informieren. Der BGH konnte hier jedoch keine Notwendigkeit der Verwendung der Wort-/Bildmarke erkennen. Um die Dienstleistung der Werkstatt hinreichend zu beschreiben, reicht es aus, die Wortmarke VW oder Volkswagen einzusetzen, was die Interessen des Markeninhabers weniger einschneidend berührt als die Benutzung der Wort-/Bildmarke oder gar der Bildmarke. Dies gilt umso mehr, wenn die Marke zudem noch blickfangmäßig – wie bei der Gestaltung im Werbeprospekt geschehen – eingesetzt wird.
Fazit: Das neue Urteil des BGH hat gravierende Auswirkungen für Servicebetriebe, die im Rahmen ihrer Spezialisierung auf eine oder mehrere Marken hinweisen wollen. Zur Bewerbung von Serviceleistungen wie Reparaturen oder Inspektionen sollten nach derzeitiger Rechtslage auf keinen Fall die Wort-/Bildmarken der Hersteller eingesetzt werden – schon gar nicht blickfangmäßig. Risikolos ist hier weiterhin die Verwendung der Wortmarken. Für Handelsbetriebe mit Kraftfahrzeugen bleibt es bei der bisherigen Rechtslage. Danach dürfen markenunabhängige Händler sowohl die Wort- als auch die Wort-/Bildmarke eines Herstellers bei der Bewerbung von Produkten, die der Markeninhaber selbst mit der Marke versehen hat, nutzen. Allerdings nur, solange sie nicht den Eindruck erwecken, dem Vertriebsnetz des Autoherstellers anzugehören. Händler sollten also umso deutlicher auf ihre Unabhängigkeit hinweisen, je weniger Markenzeichen sie im Rahmen seiner Werbung angeben.
Stand. Nov. 2011