Pkw-EnVKV, hier: LG Stuttgart zu Bagatellverstoß bei „Ausreißer-Werbung“

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Das LG Stuttgart hat nun über einen Sachverhalt entschieden, in dem ein Autohaus eine Werbeanzeige geschaltet hatte, die nicht den Voraussetzungen der Pkw-EnVKV entsprach und daraufhin von der DUH wegen Verstoßes gegen die Pkw-EnVKV abgemahnt wurde. Im Prozess konnte das beklagte Autohaus mindestens 10 Werbeanzeigen vorlegen, die vor der abgemahnten Werbeanzeige geschaltet worden waren und mindestens 10 weitere Werbeanzeigen, die nach der abgemahnten Werbeanzeige erschienen waren. Alle diese Werbeanzeigen entsprachen den Vorschriften der Pkw-EnVKV. Das LG Stuttgart hat die Klage gegen den Automobilhändler abgewiesen, ausdrücklich aber offen gelassen, ob die DUH rechtsmissbräuchlich vorgegangen ist oder ob ein Verstoß des Automobilhändlers gegen die Pkw-EnVKV vorlag. Vielmehr kam das LG Stuttgart zu dem Ergebnis, dass in diesem Einzelfall ein das Marktverhalten naturgemäß nur unwesentlich beeinflussender „Ausreißer“ vorlag, der nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls auch als wettbewerbsrechtlich nicht verfolgungswürdiger Bagatellverstoß einzuordnen ist.

Das vorliegende Urteil zeigt einmal mehr, dass es sich lohnen kann, eine gerichtliche Entscheidung über eine Abmahnung herbeizuführen. Ob das immer zum Erfolg führt, ist sicher ungewiss. Zumindest aber hat das Unternehmen – insbesondere in Zweifelsfällen – eine Chance, ein Verfahren auch zu gewinnen. Jegliches Vorgehen gegen eine Abmahnung ist jedoch immer mit dem Rechtsanwalt detailliert zu besprechen.

Stand: Okt. 2011
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