Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV)
Inkrafttreten der neuen Verordnung am 01.12.2011
I. Allgemeines Bislang verlangte die Pkw-EnVKV die Hinweise auf Verbrauch und Emissionen. Mit Blick auf die Entwicklung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sowie Brennstoffzellenfahrzeuge) wird künftig außerdem in der Regel auch der Stromverbrauch auszuweisen sein, sofern vorgenannte Fahrzeuge beworben werden. Kernstück der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in der neuen Fassung wird jedoch die Einführung von Energieeffizienzklassen sein.
§ 3 a der neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung regelt detailliert, nach welchen Parametern die jeweiligen Fahrzeuge den Energieeffizienzklassen zugeordnet werden. Diese Energieeffizienzklassen werden zukünftig im DAT-Leitfaden, in dem Aushang im Autohaus sowie insbesondere auf dem neu gestalteten Label am Fahrzeug enthalten sein müssen. Gleiches gilt grundsätzlich für die Internetwerbung. Ausgenommen von der Neuregelung bleibt lediglich die Printwerbung. Ferner gibt es neue Informationspflichten, die im Hinblick auf das Label am Fahrzeug zu berücksichtigen sind. An dieser Stelle sei insbesondere angesprochen der Hinweis auf die Jahressteuer sowie die Energieträgerkosten für eine angenommene Laufleistung von 20.000 Kilometern betreffend das jeweils ausgestellte Fahrzeug. Diesbezüglich wird neue Bürokratie aufgebaut, denn das Bundeswirtschaftsministerium wird jährlich zum 30.06. die jeweiligen Parameter (insbesondere die Kraftstoffkosten) im Bundesanzeiger veröffentlichen, die die Betriebe dann in das Label übernehmen müssen.
II. In- Kraft-Treten am 01.12.2011
Die Erste Verordnung zur Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ist nunmehr im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1756 am 1. September 2011 veröffentlicht worden. Gemäß deren Artikel 2 tritt die neue Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung damit definitiv am 1. Dezember 2011 in Kraft.
III. Veröffentlichung der Kraftstoffkosten
Wie oben bereits erwähnt, ist das Kernelement der neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung die Einführung der CO2- Effizienzklassen. Damit einher geht ebenfalls eine grundlegende Veränderung des Labels, welches am Fahrzeug anzubringen ist. Im unteren Teil des Labels sind die Jahressteuer (nicht bei Elektrofahrzeugen) sowie die jährlichen Energieträgerkosten für das jeweilige Fahrzeug bei einer Laufleistung von 20.000 km, unterteilt in Kraftstoffkosten und ggf. Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff „Kraftstoffkosten“ ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff kursiv hervorzuheben, wie er auch im oberen Teil kursiv hervorgehoben ist. Für die Angabe der Kraftstoff und ggf. Stromkosten sind diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundeswirtschaftsministerium jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste hat das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr am 02. September 2011 im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundeswirtschaftsministerium die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichungen im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Der sich aus dieser Preisliste ergebende Kraftstoffpreis ist auf dem Label im unteren Teil einzutragen. Sodann ist eine Berechnung der Energieträgerkosten bezogen auf eine Laufleistung von 20.000 km vorzunehmen. Als Kraftstoffverbrauch ist der Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus zu verwenden. Die Bekanntmachung der Benzinpreise haben wir als Anlage ins Internet gestellt.
IV. Die vordringlichsten Handlungsfelder des Automobilhändlers (Vorsicht: Abmahnung droht!!!)
1. Printwerbung (Kennzeichnungspflicht grundsätzlich bei jeder Werbung für Neufahrzeuge!)
Bei der Printwerbung ergibt sich eine wesentliche Veränderung. Nach der Neuregelung kann nur dann auf die Angaben zu Verbrauch und Emissionen verzichtet werden, wenn nur noch für die Fabrikmarke geworben wird. Wird also z.B. nur für die Marke „Opel“ geworben, kann auf die Angaben zu Verbrauch und Emissionen verzichtet werden. Wird hingegen ein „Opel Astra“ beworben, sind die vorgenannten Angaben zwingend erforderlich (auch wenn nicht ein Hinweis auf die Motorisierung erfolgt!). Zur Wahl der Kennzeichnung steht dabei die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte für jedes Modell (Verbrauch innerorts/außerorts/kombiniert und CO2 kombiniert) oder die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte für alle beworbenen Modelle (Spanne zwischen jeweils ungünstigsten und günstigsten Werten (Verbrauch und CO2 kombiniert).
2. InternetwerbungWas für die Printwerbung gilt, gilt auch für einfache Online-Werbeangebote im Internet. Besteht im Rahmen der Internetwerbung jedoch die Möglichkeit, das beworbene Fahrzeug unmittelbar zu bestellen oder besteht die Möglichkeit der Konfiguration mit nachfolgender Bestellmöglichkeit (virtuelles Autohaus), ist neben den Verbrauchswerten, neben dem Hinweis auf den DAT-Leitfaden auch das offizielle Label mit den Energieeffizienzklassen zu integrieren.
3. Label am FahrzeugDie größste Veränderung erfährt das Label am Fahrzeug. Siehe Näheres unter V.
4. Tafel im AutohausAuch die Tafel im Autohaus erfährt Veränderungen im Aufbau. Sie ist alle sechs Monate zu erneuern, bei elektronischer Anzeige im Autohaus alle drei Monate. Erstmalig ist eine Neufassung bei der nach Inkrafttreten der Verordnung turnusmäßigen Neufassung des Aushangs im Autohaus erforderlich.
V. Die Normen der Pkw-ENVKV im Einzelnen
§ 1 Kennzeichnungspflicht
In Absatz 1 wird die derzeitige Pflicht der Händler und Hersteller zur Information über Kraftstoffverbrauch und Co2-Emissionen erweitert um die Pflicht zur Angabe des Stromverbrauchs, soweit reine Elektrofahrzeuge oder extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ausgestellt bzw. zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Absatz 2 schreibt die Einheiten vor, in denen die Angaben zu machen sind. Wie gehabt, wird der Kraftstoffverbrauch in Litern je 100 Kilometern (l/100 km) angegeben. Der Verbrauch von Erdgas- oder Biogas ist Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) anzugeben. Dabei obliegt dem Hersteller die Pflicht, die aus dem COC-Papier stammende Einheit Kubikmeter je 100 Kilometer nach dem festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas (0,65 kg/m3) in die Einheit Kilogramm je 100 Kilometer umzurechnen. Der Stromverbrauch ist in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) anzugeben. Auch hier obliegt es dem Hersteller, die aus dem COC-Papier stammende Einheit Wattstunden je Kilometer (Wh/km) in die Einheit Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen. Nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 ist der Verbrauch bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- bzw. abgerundet anzugeben. Nach Absatz 2 Nr. 2 sind die Co2- Emissionen Gramm je Kilometer jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.
§ 2 Begriffsbestimmungen Nr. 1 definiert „neue Personenkraftwagen“. Demnach sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1, d.h. Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind hingegen zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge. Ebenfalls nicht unter den Anwendungsbereich fallen u.a. Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge sowie Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung (einschl. Wohnanhänger). Neu eingeführt wurden Definitionen des „offiziellen Stromverbrauchs“ (Nr. 6a), des „anderen Energieträgers“ (Nr. 6b), der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ (Nr. 6c) sowie des Begriffs „Kraftstoffs“ (Nr. 6d). Im Übrigen bleiben die bisher in § 2 enthaltenen Definitionen unverändert, wobei in den Nrn. 7 und 8 als Folge der Einbeziehung von reinen Elektrofahrzeugen und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeugen jeweils der Begriff des Stromverbrauchs bzw. des „offiziellen Stromverbrauchs“ hinzugefügt wurde.
§ 3 Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch sowie Aushang am Verkaufsort
§ 3 a CO2--Effizienzklassen
§ 3 a stellt das Kernelement der neuen Verordnung dar. Sie enthält die näheren Anforderungen zur Bildung der CO2--Effizienzklassen und zur Zuordnung der Fahrzeuge zu diesen Klassen. Absatz 1 regelt die Pflicht der Hersteller, das Fahrzeug einer Effizienzklasse zuzuordnen. Die Bewertung des Fahrzeugs erfolgt anhand der CO2-Emissionen. Die Effizienz des Fahrzeugs wird indes nicht allein am CO2-Emissionswert gemessen, vielmehr wird ein relativer Ansatz gewählt, der neben den absoluten CO2-Emissionswerten die Fahrzeugmasse als relative Bezugsgröße wählt. Berücksichtigt wird die Fahrzeugmasse durch einen spezifischen Referenzwert. Zur Bestimmung der Effizienzklasse ist der Referenzwert ins Verhältnis zum tatsächlichen CO2- Emissionswert des Fahrzeugs zu setzen. Die Differenz ist als prozentuale Abweichung auszuweisen. Gemäß Absatz 2 werden zunächst 8 Effizienzklassen von A+ bis G eingeführt. Der gemäß Abs. 1 ermittelte Prozentwert ist Maßstab für die Zuweisung zu einer der 8 Effizienzklassen. Absatz 3 eröffnet dem Verordnungsgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine oder zwei weitere bessere Energieeffizienzklassen (A++ und A+++) einzuführen. Erfüllen 1 % der zugelassenen Fahrzeuge in einem Kalenderjahr die Anforderungen der nächst effizienteren Klasse A++ oder A+++, werden diese Klassen durch das Bundeswirtschaftsministerium eingeführt. Das Bundeswirtschaftsministerium überprüft jährlich das Erreichen des 1%- Kriteriums für die Einführung der nächst höheren Energieeffizienzklasse. Hält das Bundeswirtschaftsministerium die Einführung einer oder beider nächst besseren Energieeffizienzklassen für notwendig, wird es dies spätestens zum 30. Juni eines jeden Jahres im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die dann neu eingeführte Klasse oder Klassen ist bzw. sind nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger anzuwenden. Spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung wird das Bundeswirtschaftsministerium den Anteil der zugelassenen Fahrzeuge in den Klassen insgesamt überprüfen und im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium und dem Bundesverkehrsministerium ggf. die Energieverbrauchskennzeichnung für Personenkraftwagen anpassen.
§ 4 Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch
Für die Betriebe des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes ändert sich im Hinblick auf den DATLeitfaden nichts. Grundsätzlich sind die Hersteller in der Pflicht, ihren Händlern den Leitfaden unverzüglich und unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. An dieser Stele ist nochmals deutlich auf die Regelung des
§ 4 Abs. 3 hinzuweisen, nach dem der Leitfaden am Verkaufsort, an am Kauf oder Leasing Interessierte (Kunden) auf Anfrage unverzüglich und unentgeltlich auszuhändigen ist. Darüber hinaus kann der Leitfaden im Einverständnis mit dem Kunden diesem auch auf elektronischen, magnetischen oder optischen Speichermedien übergeben oder in elektronischer Form übermittelt werden. Ist am Verkaufsort aus Gründen, die der Händler oder Hersteller nicht zu vertreten hat, ein gedrucktes Exemplar des Leitfadens nicht verfügbar, kann die Verpflichtung auch dadurch erfüllt werden, dass dem Kunden ein Ausdruck des im Internet zur Verfügung gestellten Leitfadens unentgeltlich ausgehändigt wird. Die Verordnung spricht in keinem Fall davon, dass der Leitfaden auch an prominenter Stelle im Autohaus ausliegen muss.
§ 6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen
Hier sind keine relevanten Änderungen zu verzeichnen.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Auch hier sind keine relevanten Änderungen festzustellen.
§ 8 Weiterverwendung von Werbematerial
Wie schon bei der ersten Verordnung im Jahre 2004 ist auch hier geregelt, dass Werbematerial, welches vor Inkrafttreten der neuen Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung erstellt wurde und die nach dieser Verordnung erforderlichen Angaben nicht oder nicht in der erforderlichen Form enthalten, noch drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung verwendet werden kann.
§ 8a Übergangsregelungen
Ausnahmen von dem Grundsatz sind in § 8 geregelt. § 8a bestimmt dahingehend, dass gem. Abs. 1 der DAT Leitfaden spätestens am 2.1.2012 den Anforderungen der Verordnung entsprechen muss. Gemäß Abs. 2 muss der Aushang im Autohaus (betrifft die Aufzählung aller im Autohaus angebotenen bzw. erhältlichen Neufahrzeuge) bei jeder Aktualisierung, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen wird, den Anforderungen der neuen Pkw- Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung entsprechen muss.
VI. Anlagen zur Verordnung:Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und den Stromverbrauch)
Das Label am Fahrzeug erfährt die gravierendsten Veränderungen! Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss jeder, der einen neuen Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet, dafür Sorge tragen, dass ein Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und ggf. den offiziellen Stromverbrauch am Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht ist, dass dieser deutlich sichtbar und eindeutig zugeordnet werden kann. Der Hinweis muss die Energieeffizienzklasse nach § 3 a Abs. 2 enthalten sowie den Anforderungen Anlage 1 entsprechen, die zum Zeitpunkt des Erstellens des Hinweises aktuell sind.
Insoweit ist das Datum der Erstellung des Hinweises in dem vorgesehenen Feld anzugeben. Es ist sicherzustellen, dass ausschließlich das offizielle Label gem. Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verwendung findet (zur Zeit Abschnitt II Formblatt 1) . Es muss DIN A 4-Größe haben. Eigene Kreationen eines Labels (z.B. aus den DMS o.ä.) sind nicht zulässig. Es muss in Farbe ausgedruckt sein. Im oberen Bereich ist neben Marke, Modell, Leistung, Masse des Fahrzeugs und Kraftstoff auch anzugeben, ob ein anderer Energieträger (z.B. Strom oder Gas) verbraucht wird. Sodann sind Kraftstoffverbrauch (kombiniert, innerorts, außerorts) sowie CO2-Emissionen und ggf. Stromverbrauch (jeweils kombiniert) anzugeben. Bei Fahrzeugen mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger sind unter „Kraftstoff“ sämtliche Kraftstoffe getrennt durch einen Schrägstrich aufzuführen (z.B. Super/ SuperPlus/E 85), wobei derjenige Kraftstoff kursiv hervorzuheben ist, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2- Emissionen beziehen. Als Werte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2- Emissionen werden die Werte desjenigen Kraftstoffs mit den geringsten offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eingetragen, wobei die Zahlenwerte für den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen dieses Kraftstoffs kursiv hervorzuheben sind. Bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen wird bei der Angabe der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen eine „0“ eingetragen. Bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus anzugeben. Die Werte der kombinierten Testzyklen für den offiziellen Kraftstoffverbrauch, den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Fahrzeugs müssen sich durch einen größeren Schriftgrad aus dem gesamten Text herausheben.
Im weiteren Verlauf müssen die Energieeffizienzklassen graphisch in Farbe dargestellt werden. Die Energieeffizienz des konkreten Fahrzeugs wird mittels eines in Schwarz/Weiß dargestellten Pfeils ausgedrückt, der in weißer Schriftfarbe auf den Kennzeichnungsbuchstaben die entsprechende Energieeffizienzklasse trägt. Die Spitze dieses Pfeils muss der Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse genau gegenüberstehen. Der Pfeil mit dem Kennzeichnungsbuchstaben darf nicht kleiner sein als der Pfeil mit der Angabe der Energieeffizienzklasse, darf aber auch nicht mehr als doppelt so groß sein. Im unteren Teil des Labels sind die Jahressteuer (nicht bei Elektrofahrzeugen) sowie die jährlichen Energieträgerkosten für das jeweilige Fahrzeug bei einer Laufleistung von 20.000 km, unterteilt in Kraftstoffkosten und ggf. Stromkosten anzugeben. Hinter dem Begriff „Kraftstoffkosten“ ist in Klammern derjenige Kraftstoff anzugeben, auf den sich die Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen beziehen. Sofern es sich um ein Fahrzeug mit mehr als einem flüssigen oder gasförmigen Energieträger handelt, ist der in Klammern anzugebende Kraftstoff kursiv hervorzuheben, wie er auch im oberen Teil kursiv hervorgehoben ist. Für die Angabe der Kraftstoff- und ggf. Stromkosten sind diejenigen Preisangaben zugrunde zu legen, die das Bundeswirtschaftsministerium jährlich im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die erste Preisliste wird mit Verkündung dieser Verordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht. In den Folgejahren aktualisiert das Bundeswirtschaftsministerium die Preisangaben jährlich durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 30. Juni eines Jahres. Die so veröffentlichten Preise sind für neue Personenkraftwagen, die nach dem 30. Juni eines Jahres ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, anzuwenden. Ausgestellte Fahrzeuge müssen spätestens nach drei Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger umgelabelt werden.
Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch, CO2- Emissionen und Stromverbrauch)
Wie bisher, ist es erforderlich, dass ein Aushang am Verkaufsort deutlich sichtbar angebracht wird, der die Energieeffizienzklassen, die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und ggf. des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle neuer Personenkraftwagen enthält, die am Verkaufsort ausgestellt oder an diesem oder über diesen Verkaufsort zum Kauf oder Leasing angeboten werden. Inhaltlich hat sich der Aushang ein wenig verändert. Dieser Aushang wird jedoch den Automobilhändlern vom Hersteller zur Verfügung gestellt, bzw. die entsprechend notwendigen Daten. Wichtig ist, dass dieser Aushang gem. Nr. 9 der Anlage 2 alle sechs Monate zu aktualisieren ist. Der Aushang ist alle drei Monate zu aktualisieren, wenn er mittels elektronischer Bildschirmanzeige ersetzt wird. Hier ist es wichtig, dass der Bildschirm mindestens 17 Zoll groß sein muss; die Informationen können auch unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden. Ansonsten gelten für die Bildschirmanzeige dieselben Voraussetzungen wie für die Hinweistafel.
Anlage 3 zu § 4 Abs. 2 Satz 1 (Leitfaden über Kraftstoffverbrauch, CO2 Emissionen und den Stromverbrauch)
Anlage 4 zu § 5 (Angaben über offiziellen Kraftstoffverbrauch und CO2- Emissionen in der Werbung)
Gemäß § 5 Abs. 1 haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2- Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt 1 der Anlage 4 gemacht werden. Gemäß § 5 Abs. 2 gilt diese Verpflichtung auch für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und für Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien. Ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste. Diese müssen Angaben nach Maßgabe der Abschnitte 2 und 3 der Anlage 4 machen.
Printwerbung: Anlage 4 zu § 5 Abschnitt I betrifft die Werbeschriften und enthält in seinen Nummern 1 – 3 eine wesentliche Veränderung zur bisherigen Rechtslage. Die Effizienzklasse ist in der Printwerbung nicht anzugeben. Waren aber bislang in der Printwerbung Angaben zu Verbrauch und Emissionen dann nicht erforderlich, wenn keine Angaben zur Motorisierung gemacht wurden, wird dieser Umstand in Zukunft ohne Belang sein. Nach der Neuregelung kann nur dann auf die Angaben zu Verbrauch und Emissionen verzichtet werden, wenn nur noch für die Fabrikmarke geworben wird. Wird also z.B. nur für die Marke „Ford“ geworben, kann auf die Angaben zu Verbrauch und Emissionen verzichtet werden. Wird hingegen ein „Ford Focus“ beworben, sind die vorgenannten Angaben zwingend erforderlich (auch wenn nicht ein Hinweis auf die Motorisierung erfolgt!). Zur Wahl steht dabei die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte für jedes Modell (Verbrauch innerorts/außerorts/kombiniert und CO2 kombiniert) oder die Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte für alle beworbenen Modelle (Spanne zwischen jeweils ungünstigsten und günstigsten Werten (Verbrauch und CO2 kombiniert).
Neu aufgenommen wurde in Abschnitt I die Nr. 4 . Werden Fahrzeugmodelle in Katalogen oder auf einem anderen Weg in gedruckter Form zum Kauf oder Leasing angeboten, bei dem Interessenten die Fahrzeuge nicht ausgestellt sehen, so sind die in Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 aufgeführten Angaben und zusätzlich die Energieeffizienzklasse anzugeben. Bei der Angabe der Effizienzklasse ist sowohl das Wort „Effizienzklasse“ als auch der entsprechende Buchstabe der jeweiligen Energieeffizienzklasse zu nennen. Abschnitt I Nr. 2 und 3 gelten entsprechend. Die Änderung in Abschnitt I Nr. 4 enthält eine ergänzende Regelung ausschließlich für den Fernabsatz. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass Fernabsatz nicht nur beim Verkauf über das Internet vorliegt, sondern immer dann, wenn ein Vertrag ohne persönlichen Kontakt (face to face) zwischen Kunde und Verkäufer zustande kommt. Auch eine Bestellung über Telefon ist ein Fernabsatzgeschäft. Abschnitt I Nr. 4 verlangt nunmehr, dass bei derartigen Fernabsatzgeschäften in Form von Katalogen oder in anderer gedruckter Form oder bei elektronisch gestützter Vertragsanbahnung die Energieeffizienzklassen anzugeben sind. Eine Angabe der Energieeffizienzklasse in Werbeschriften im Allgemeinen, wie beispielsweise Printanzeigen sind hiervon nicht erfasst. Das bedeutet, dass sich im Hinblick auf die Zeitungswerbung nichts ändern wird, insbesondere sind in der reinen Zeitungswerbung keine Energieeffizienzklassen anzugeben.
Abschnitt II (In elektronischer Form verbreitetes Werbematerial)
Ziffer 1 regelt – wie bisher –, dass bei elektronischer Werbung der Hinweis auf den DATLeitfaden erforderlich ist. Nach Nr. 2 des Abschnitts 2 müssen auch weiterhin zumindest der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus und die offiziellen spezifischen CO2- Emissionen im kombinierten Testzyklus des Fahrzeugs angegeben werden, wenn ein bestimmtes Fahrzeugmodell oder eine bestimmte Version oder Variante eines Fahrzeugs beworben wird. Abschnitt II Nr. 3 verlangt – auch wie bisher –, dass dem Empfänger des in elektronischer Form verbreiteten Werbematerials Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO2- Emissionen in dem Augenblick zur Kenntnis gelangen müssen, in dem erstmalig Angaben zur Motorisierung angezeigt werden. Wichtig für den Begriff „ Werbematerial“ ist, dass nicht jedwede Form der Online-Medienwerbung, sondern nur Text und Bilder derjenigen Werbeseiten erfasst sind, für die Hersteller bzw. Händler auch nach anderen Rechtsvorschriften verantwortlich sind, d.h. insbesondere eigene Internetseiten (auch die in den Automobilbörsen!) Abschnitt II Nr. 4 ist neu und regelt den sog. „Virtuellen Verkaufsraum“. Er soll die Informationslücke schließen, die entsteht, wenn Verbraucher Fahrzeuge zunehmend in den elektronischen Medien aussuchen und teils selbst konfigurieren. Hier sind Hersteller und Händler, die Fahrzeuge im Internet ausstellen oder zum Verkauf oder Leasing anbieten, verpflichtet, sowohl die Energieeffizienzklassen als auch die graphische Darstellung dieser anzugeben. Händler können bezüglich der graphischen Darstellung auf entsprechende Herstellerseiten verweisen. Von dieser Vorschrift werden solche Konfigurationsmodelle und virtuelle Ausstellungsräume erfasst, in welchen der Verbraucher bereits konkrete Vergleiche und Auswahlentscheidungen trifft, nicht hingegen Online-Prospekte, die einer konkreten Auswahlentscheidung des Verbrauchers vorgelagert sind. Die Angabe der Energieeffizienzklasse ist folglich auf Werbemaßnahmen im virtuellen Verkaufsraum beschränkt, in welchen der Verbraucher mittels interaktiver Elemente die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme eines nach seinen Vorstellungen konfigurierten Pkw-Modells besitzt.
Wichtig für den Handel ist nach derzeitiger Sachlage, dass auch bei Verkaufsangeboten in Internetbörsen, bei denen insbesondere die Möglichkeit besteht, das Fahrzeug auch online zu erwerben (Fernabsatz), nunmehr ebenfalls die Energieeffizienzklassen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anzugeben und auch graphisch darzustellen sind.
Stand: Okt. 2011
