Gesetzesänderungen bei Widerrufsbelehrung - Fernabsatz
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Inkrafttreten der neuen gesetzliche Regelungen zum Widerruf und Wertersatz ab dem 04.08.2011 (Fernabsatz)
(Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 41 vom 03. August 2011, S. 1600 ff.).
Es beinhaltet insbesondere Einschränkungen der bisherigen Regelungen, nach denen der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung der Ware, die im Fernabsatz gekauft wird, bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen kann. Damit einher gehen entsprechende Änderungen in den Mustern für die Widerrufs- und Rückgabebelehrung.
Neben den Einschränkungen beim Wertersatz hat der Gesetzgeber in den Belehrungen auch Klarstellungen vorgenommen. So wurde u.a. geregelt, dass die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Fall der Nutzung der 40-Euro-Klausel zu erstatten sind.
Die erneute Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung wurde aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs notwendig, in dem entschieden wurde, dass der sogenannte Wertersatzanspruch des Händlers gegen den Verbraucher in der deutschen Umsetzung der EU-Fernabsatzrichtlinie bisher zu weitgehend ausgestaltet war.
Zukünftig hat ein Verbraucher Wertersatz gemäß § 312e BGB (neu) grundsätzlich dann zu lei-sten, wenn er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigen-schaften und der Funktionsweise hinausgeht, er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist.
Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus, dass es unbillig wäre,
wenn der Unternehmer diesen Nachteil tragen müsste. Denn nicht selten kann eine benutzte Sache nicht mehr als neuwertig verkauft werden und ist daher für den Unternehmer faktisch wertlos. Darüber hinaus wäre es dem Verbraucher bei einer Rege-lung, nach der er generell keinen Wertersatz leisten müsste, ohne weitere Konsequenzen möglich, eine Ware über mindestens zwei Wochen vollständig zu nutzen und sie dann wieder zurückzugeben.
Die Beweislast dafür, dass eine Nutzung im Einzelfall über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgeht, trägt der Unternehmer. Für den dazu erforderlichen Nachweis kann dem Unternehmer im Einzelfall der von der Rechtsprechung entwickelte Beweis des ersten Anscheins (Prima-facie-Beweis) zu Gute kommen. Weist die Ware deutliche bzw. erhebliche Gebrauchsspuren auf, spricht die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass dies typische Folge einer intensiven Nutzung und nicht lediglich einer Prüfung ist. Bei der Beurteilung, was im Einzelfall vom Tatbestandsmerkmal der Prüfung der Funktionsweise und der Eigenschaften der Ware umfasst ist, wird man sich in der Praxis daran orientieren können, was ein Verbraucher beim Testen und Ausprobieren der gleichen Ware in einem Ladengeschäft typischerweise hätte tun können.
Bei der Wertersatzberechnung kann die sogenannte Wertverzehrstheorie herangezogen werden.
Zur Vermeidung von Abmahnungen sollten folgende Punkte beachtet werden:
Bei Fernabsatzgeschäften ist ab sofort, spätestens ab dem 05. November 2011, nur noch das neue amtliche Muster der Widerrufsbelehrung zu verwenden.
Trotz der gesetzlich normierten Übergangszeit empfiehlt es sich, bereits jetzt die alten Belehrungstexte (alle!) gegen die neuen Muster auszutauschen.
Werden die alten Belehrungstexte während der Übergangszeit noch genutzt, ist sicherzustellen, dass der Kunde nicht mit unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen konfrontiert wird (z.B. Widerrufsbelehrung in den Online-Bedingungen entspricht nicht der Belehrung, die dem Verbraucher später in Textform übermittelt wird).
Das Muster zur Widerrufsbelehrung finden Sie im Download.
Stand: Aug. 2011