Abmahnungen wegen mangelnder Kennzeichnung
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Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PkwEnVKV) Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) hat Untersuchungen im Hinblick auf die Kennzeichnung von Neufahrzeugen mit Verbrauchs- und Emissionsangaben auf Basis der PkwEnVKV in Autohäusern durchgeführt. Im Gesamtergebnis hätten 6,7 % der untersuchten Autohäuser im Juni auf die verlangte Sprit- und Emissionskennzeichnung ganz verzichtet. Der VZBV macht hierfür insgesamt die Länder wegen mangelnder Kontrollen verantwortlich.
Möglicherweise bauen einzelne Bundesländer ihre Kontrollen jetzt aus. Diese Meldung kann auch eine Basis für weitere Abmahnaktivitäten Einzelner bieten. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist bekanntlich auf diesem Sektor bereits sehr aktiv.
Wir möchten aus diesem Grund die wichtigsten Grundsätze der PkwEnVKV nochmals darstellen.
1. Kennzeichnungspflichten im Verkaufsraum des Autohauses
• Ein Hinweis (Label) auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen muss am ausgestellten oder zum Kauf bzw. Leasing angebotenen Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar angebracht werden (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der PkwEnVKV).
• Am Verkaufsort muss deutlich sichtbar ein Aushang angebracht werden, der die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen spezifischen CO2-Emission aller im Betrieb ausgestellten oder angebotenen Modelle neuer Personenkraftwagen enthält (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 PkwEnVKV).
• Im Betrieb muss eine ausreichende Anzahl des Leitfadens zu den Verbrauchs- und Emissionswerten aller Modelle neuer Pkw, die in Deutschland angeboten oder ausgestellt werden, vorhanden sein (vgl. § 4 PkwEnVKV).
Der Hinweis und der Aushang können auch elektronisch durch Bildschirmanzeige dargestellt werden; der Leitfaden muss neben einer von den Herstellern im Internet zur Verfügung gestellten Version grundsätzlich auch in Schriftform im Autohaus für die interessierte Kundschaft vorhanden sein (vgl. § 4 Abs. 3 PkwEnVKV).
2. Werbung für neue Pkw
• Werbung mittels Druckschriften (Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften, sowie Plakate):
Bei dieser Art von Werbung ist es erforderlich, Angaben über die Verbrauchs- und Emissionswerte in die Werbung zu integrieren, wenn auch Angaben zur Motorisierung, zur Motorleistung, Hubraum oder Beschleunigung enthalten sind. Diese Auflistung ist nicht abschließend (vgl. auch Ausführungen unter Nr. 3 g).
Erforderlich sind:
• Kraftstoffverbrauch: Werte des Testzyklus innerorts und außerorts sowie kombiniert.
• CO2-Emissionen: Werte des kombinierten Testzyklus.
Wird für mehrere Fahrzeugmodelle geworben, sind die entsprechenden Verbrauchs- und Emissionswerte für jedes einzelne der aufgeführten Modelle anzugeben oder die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus. Lediglich bei sog. Imagewerbung, die sich nur auf die Fabrikmarke oder einen bestimmten Fahrzeugtyp ohne Angabe von Motorleistung etc. bezieht, sind auch diese Angaben entbehrlich.
• Werbung, die in elektronischer Form verbreitet wird (E-Mail und Internet-Seite des Autohauses).
Hier muss mit einem in der Verordnung vorgegebenen Text auf den Leitfaden hingewiesen werden. Der Text lautet wie folgt:
„Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emission neuer Personenkraftwagen“ entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der „Deutsche Automobil Treuhand GmbH“ unter www.dat.de unentgeltlich erhältlich ist“.
3. Einzelfragen
a) Begriffdefinition „neuen Personenkraftwagen“ im Sinne der PkwEnVKV
Die PkwEnVKV verwendet zur Umschreibung der den Kennzeichnungspflichten unterliegenden Fahrzeuge in § 2 Ziffer 1 folgenden, sich von allen anderen bekannten Abgrenzungskriterien unterscheidenden Begriff (verkürzt):
Im Sinne dieser Verordnung
1. sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG…, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkäufers oder der Auslieferung verkauft wurden; …
Die PkwEnVKV unterscheidet bei der begrifflichen Abgrenzung also in zweifacher Hinsicht:
(1) Fahrzeuge der Klasse M1
Durch Verweis auf Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG wird zunächst klargestellt, das nur solche Fahrzeuge von der PkwEnVKV betroffen sind, die Kraftfahrzeuge der Klasse M1 sind. Dies sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
In der Praxis dürften sich daraus keine weiteren Probleme ergeben. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, sind nahezu alle in Deutschland angebotenen und nach deutschem Recht als Pkw eingestuften Fahrzeuge der Klasse M1 zuzuordnen.
Eine Sonderstellung nehmen so genannte Trikes (d.h. dreirädrige Kfz) und Quads ein. Bei Trikes könnte es sich zwar durchaus um Fahrzeuge der Klasse M1 handeln, als dreirädrige Fahrzeuge sind sie aber ausdrücklich vom Anwendungsbereich der PkwEnVKV ausgenommen. Dies gilt auch für Quads. Obwohl es sich dabei um vierrädrige Fahrzeuge handelt, die u. a. auch für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, sind sie nach den einschlägigen Bestimmungen in der Regel genauso zu behandeln wie Trikes, unterliegen also keinen Kennzeichnungspflichten. Voraussetzung ist aber die Einhaltung bestimmter Grenzwerte (vgl. Anlage). Quads, die diese Kennzahlen überschreiten, könnten als Pkw zugelassen sein (vgl. die Angaben in den Fahrzeugpapieren – Schlüsselnummern und Text zu 1). In diesem Fall unterliegen sie den Kennzeichnungspflichten nach der PkwEnVKV, sofern auch die nachfolgenden, weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Kein Verkauf zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung
Maßstab ist der Verkaufszweck zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung. Wichtig ist, dabei nicht allein auf die Verkaufssituation beim Händler abzustellen, sondern insbesondere auch auf die vor gelagerte Handelsstufe, also den Verkaufszweck beim Erwerb vom ebenfalls der PkwEnVKV unterliegenden Hersteller/Importeur. (Einzelheiten s. unter Ziff. 3 b – f).
b) Lagerfahrzeuge
Lagerfahrzeuge werden vom Hersteller/Importeur zum Zweck des Weiterverkaufs an die Händler verkauft. Sie sind also neue Personenkraftwagen im Sinne der PkwEnVKV.
Kennzeichnungspflichten für das Fahrzeug selbst ergeben sich daraus dennoch nicht, weil die Fahrzeuge vom Händler zunächst weder ausgestellt noch zum Kauf oder Leasing angeboten werden (vgl. § 3 PkwEnVKV). In Werbemaßnahmen (vgl. § 5 PkwEnVKV) sind die Angaben jedoch erforderlich und ausnahmsweise auch dann, wenn das Lager für Kunden frei zugänglich ist.
c) Tageszulassungen
Diese Art von Fahrzeugen werden ähnlich wie Lagerfahrzeuge zwar zum Zweck des Weiterverkaufs verkauft, in vielen Fällen aber von den Händlern nicht angeboten oder ausgestellt (vgl. § 3 PkwEnVKV). Die Zulassung erfolgt vielmehr im Hinblick auf evtl. Boni und Prämien. Angebotene, ausgestellte und beworbene (vgl. § 5 PkwEnVKV) Tageszulassungen sind demgegenüber kennzeichnungspflichtig (OLG Köln, 14.02.2007 – 6 U 217/06; OLG Oldenburg, 14.09.2006 – 1 U 41/06).
d) Vorführwagen
Hier ist die Rechtslage derzeit unklar.
Wir gehen davon aus, dass der Verkaufszweck von Vorführwagen nicht im Weiterverkauf oder Ausliefern liegt. Je nach Fabrikat werden sie vom Hersteller/Importeur außerdem auch schon unmittelbar als Vorführwagen und nicht als Fahrzeug zum Weiterverkauf oder zur Auslieferung verkauft. Vorführwagen dienen allein Testzwecken und werden wie andere benutzte Fahrzeuge auch erst im Nachhinein als im herkömmlichen Sinne Gebrauchtfahrzeuge verkauft. Daher spricht vieles dafür, dass Vorführwagen nicht kennzeichnungspflichtig sind.
Aber erste Tendenzen in der Rechtsprechung sind erkennbar, dass Vorführwagen möglicherweise doch als kennzeichnungspflichtig eingestuft werden. Wir werden die Rechtsprechung hier sorgfältig zu beobachten haben.
e) Bewerbung von Fahrzeugen mit „0-Kilometer“
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird generell eine Informationspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug mit „0“ km beworben wird (BGH, Beschluss vom 22.11.07).
f) Bewerbung von Fahrzeugen als Neufahrzeug, obwohl es sich tatsächlich um einen Gebrauchtwagen handelt
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird auch eine Kennzeichnungspflicht ausgelöst, wenn ein Fahrzeug als Neufahrzeug beworben wird, selbst wenn es sich tatsächlich um ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Letzteres könnte zudem einen weiteren, eigenständigen Wettbewerbsverstoß wegen Irreführung begründen (BGH, Beschluss vom 22.11.07).
g) Hinweis auf Motorisierung
Mittlerweile kann auch von gefestigter Rechtsprechung gesprochen werden, wann – über den konkreten Gesetzeswortlaut hinaus – ein konkreter Hinweis auf die Motorisierung vorliegt. Zum einen ist dies der Fall, wenn ein Fahrzeug ausschließlich mit einer Motorisierung angeboten wird (in der Vergangenheit z. B. BMW M3 oder Range Rover TD V8+ bzw. Range Rover Sport TDV9 – LG München I vom 06.08.07, AZ 1 HKO 9409/07). Auch die Modellbezeichnung z. B. „2,2 DCI“ bei einem Nissan XTrail oder „Platinum 180“ bei einem Peugeot 307 reicht aus, um einen Hinweis auf die Motorisierung zu geben. Der BGH führt hierzu aus, dass die Kennzeichnungspflicht dann besteht, wenn in der Werbung Angaben zur Motorisierung der angebotenen Fahrzeuge gemacht werden. Solche Angaben sieht der BGH z. B. in Bezug auf den Nissan XTrail Sport 2,2 DCI. „Denn selbst derjenige, der die Schlüsselkennung 2,2 und DCI aus eigenem Wissen nicht zu deuten in der Lage ist, kann aus dem Prospekt der Herstellerfirma ersehen, dass das Fahrzeug mit einem Dieselmotor von 2,2 l Hubraum ausgestattet ist, der eine Leistung von 100 kW erbringt. Damit steht die Motorisierung des beworbenen Wagens eindeutig und zweifelsfrei fest“ – so der BGH.
h) Schriftgröße bei Verbrauchs- und Emissionsangaben in der Werbung
Nach Anlage 4 zu § 5 Ziffer 2 müssen die Angaben zu Verbrauch und Emissionen auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein, als der Hauptteil der Werbebotschaft. Wie diese Vorschrift nunmehr konkret zu verstehen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, das Werbeanzeigen oftmals in unterschiedlichen Schriftgrößen verfasst werden, ist noch nicht klar. Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex existiert – soweit ersichtlich – noch nicht.
Was sich in diesem Zusammenhang sicherlich verbietet, ist der allseits beliebte „Sternchenhinweis“, in dem die Sternchenauflösung relativ klein an den unteren Rand der Werbung gedrängt wird oder sich vertikal an dem rechten oder linken Rand der Werbeanzeige befindet. Ansonsten empfiehlt sich, die relevanten Verbrauchs- und Emissionsangaben in der Schriftgröße zu verfassen, wie den größten Teil des Textes der Werbeanzeige. Dieser Hinweis empfiehlt sich insbesondere deshalb, da in der letzten Zeit Abmahnungen insbesondere der Deutschen Umwelthilfe auftauchen, die hier offensichtlich Handlungsbedarf sieht.
Stand: 18.08.2009