Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
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Wichtiger Hinweis zur Reparaturkostenübernahmebestätigung (RKÜB):
Der BGH hat die Abtretungserklärung in den alten RKüB Formulare für unwirksam erklärt. Diese dürfen daher nicht mehr verwendet werden.
In einer Entscheidung vom 07.06.2011, AZ: VI ZR 260/10 hat sich der BGH mit der Frage befasst, welche Anforderungen eine Abtretungserklärung zu erfüllen hat.
Im Kern geht es darum, dass die Abtretung einer Forderung dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen muss, d.h. entweder in der Höhe exakt bestimmt ist oder aber zumindest bestimmbar sein sollte.
Nachdem im Reparaturbereich – aber auch bei Mietwagen- oder Sachverständigenkosten – die Abtretungen zu einem Zeitpunkt unterzeichnet werden, bei dem noch gar nicht feststeht, wie hoch exakt der Rechnungsbetrag sein wird, besteht die Gefahr, dass die bisherigen Abtretungserklärungen wegen mangelnder Bestimmtheit nicht wirksam sind.
Konsequenzen hat dies natürlich nur für den Fall, dass eine Klage gegen den Versicherer beabsichtigt ist.
Will man gegen den Versicherer unmittelbar klagen, muss zumindest eine den Bestimmtheitsgrundsätzen genügende Abtretung nachgereicht werden. Um diesen Aufwand von Anfang an zu vermeiden, wurde in Abstimmung zum ZDK die bisher gebräuchlichen Abtretungserklärungen/ RKüB der aktuellen BGH-Rechtsprechung angepasst.
Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Abtretungserklärung nur noch im Haftpflichtschadenfall wirksam vereinbart werden kann, da die allgemeinen Kaskobedingungen die Regelung enthalten, dass ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden kann. Demnach wäre eine Abtretung ohne Wirkung. Hier sollten Sie dann ausschließlich mit der Zahlungsanweisung (B.1.) arbeiten.
Stand Juli 2011