Reparaturkosten sind sofort fällig

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LG Hamburg Urteil vom 02. 05. 2008 (AZ: 331 O 323/07)

 

Versicherungen müssen Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert eines Unfallwagens liegen, sofort begleichen. Das besagt ein Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg (2. Mai 2008, AZ: 331 O 323/07). Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ist gemäß eines Urteils des Bundesgerichtshofs für den Ersatz von Reparaturkosten Voraussetzung, dass der Geschädigte sein Fahrzeug sach- und fachgerecht reparieren lässt und es dann sechs Monate weiter nutzt. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine so genannte Fälligkeitsvoraussetzung, so dass der Anspruch sofort nach der Reparatur besteht, heißt es in dem Urteil. Diese dürfen bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen.
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