Sechsmonatige Weiternutzung des verunfallten Fahrzeuges ist bei fiktiver Abrechnung mit der Versicherung erforderlich
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Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.
Im vorliegenden Fall beliefen sich jedoch die Reparaturkosten laut Gutachten auf 23.549,54 Euro brutto (19.789,35 netto), der Wiederbeschaffungswert brutto auf 39.000 Euro und der Restwert auf 18.000 Euro, die Wertminderung auf 3.000 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand betrug demnach 21.000 Euro und lag damit unter den Reparaturkosten brutto. Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug in Eigenregie reparieren und verkaufte es fünf Monate nach dem Unfall für 32.000 Euro.
Der Geschädigte verlangte die Reparaturkosten netto zuzüglich der Wertminderung, die Versicherung wollte lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand zahlen.
Der BGH hat am 23.11.2010 (AZ: VI ZR 35/10) entschieden, dass ein Unfallgeschädigter – fiktiv – die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck, falls erforderlich, verkehrssicher (teil-) reparieren lässt.
Stand: Januar 2011