Klarheit bei „fiktiver Abrechnung"

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Der Geschädigte hat grundsätzlich die Wahl, ob er reparieren lässt oder nach Gutachten fiktiv abrechnet.
 
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine „Porsche-Entscheidung“ aus dem Jahr 2003 (Urteil vom 29.4.2003, AZ VI ZR 398/02) in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 22.6.2010, AZ: VI ZR 337/09) nochmals nachdrücklich bekräftigt. Demnach kann ein Geschädigter im Fall der „fiktiven Abrechnung“ vom gegnerischen Versicherer grundsätzlich die volle Erstattung der Reparaturkosten in einer Markenwerkstatt fordern.
 
Der Geschädigte kann prinzipiell die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen und muss sich von der Versicherung nicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Kfz-Werkstatt verweisen lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Auto nicht älter als drei Jahre ist und bislang regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Stand: Juli 2010

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