geltend machen der Mietwagenkosten - fiktive Abrechnung

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Amtsgericht Syke gegen die allgemeine Rechtsprechung
 
Wenn eine Autovermietung geschäftsmäßig die abgetretenen Mietwagenkosten durchsetzt, bedarf sie hierzu einer Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Liegt eine solche Erlaubnis nicht vor, dann ist die Abtretung nichtig. So hat jetzt das Amtsgericht Syke (Urteil vom 2.12.2009, AZ: 24 C 1228/09) entschieden. Das Gericht urteilte damit gegen den überwiegenden Rechtstenor.
 
Im vorliegenden Fall hatte die Geschädigte eines Verkehrsunfalls ein Ersatzfahrzeug bei der Klägerin, einer Autovermietung, angemietet. Die Klägerin berechnete den Unfallersatztarif. Die beklagte Versicherung erstattete die angefallenen Mietwagenkosten aber nur in Höhe des Normaltarifs. Infolge dessen klagte die Autovermietung aus abgetretenem Recht die Differenz ein. Das Amtsgericht Syke entschied jedoch, die Abtretung sei nach § 134 BGB nichtig.
 
Auszug aus der Urteilsbegründung  
Nach Ansicht der Richter braucht die Klägerin eine Erlaubnis nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, da die Geltendmachung nicht erstatteter Mietwagenkosten nach Abtretung eine Rechtsdienstleistung darstelle. Als Sicherung eigener Ansprüche könne die Abtretung nicht gesehen werden, vielmehr sei Schwerpunkt die geschäftsmäßig Besorgung von Rechtsangelegenheiten.
 
Die Entscheidung des Amtsgerichts steht im Gegensatz zur überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung, dass in der Geltendmachung von Mietwagenkosten durch den Autovermieter aus abgetretenem Recht gerade keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung liegt. Herrschende Ansicht in der Rechtsprechung ist hier vielmehr, dass es sich um eine eigene Angelegenheit der Autovermietung handelt.

Stand: Juli 2010

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