Erstattung der Ein- und Ausbaukosten

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EuGH billigt Verkäufern/Werkstätten im Falle des Austauschs eines mangelhaften Ersatzteils einen Regressanspruch gegen den Ersatzteillieferanten für zusätzlich anfallende Aus- und Einbaukosten zu
Eine Verweigerung der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten setzt das Vorhandensein einer anderen Abhilfemöglichkeit voraus und ist damit auf Fälle der relativen Unverhältnismäßigkeit beschränkt


1.    Die Gerichte sind zukünftig aufgrund des vorstehenden EuGH-Urteils gehalten, § 439 BGB richtlinienkonform im o.g. Sinne auszulegen.

2.    Obwohl das Urteil vordergründig die Rechte des Verbrauchers stärkt, so wirkt es sich dennoch positiv auf die Rechte der Kfz-Werkstätten aus. Da der Austausch eines mangelhaften Ersatzteils für einen Werkstattkunden in der Praxis ohnehin für diesen  kostenlos erfolgt (einschließlich der zusätzlich anfallenden Aus- und Einbaukosten) ändert sich insofern nichts. Zugunsten der Werkstätten hat der EuGH hingegen die seit Jahren streitige Frage geklärt, ob die Werkstatt auf diesen Kosten „sitzen bleibt“ oder ob sie diese an ihren Lieferanten weiterleiten darf.

3.    Nach § 478 BGB steht der Werkstatt, die ein von ihr erworbenes mangelhaftes Ersatzteil in ein Kundenfahrzeug eingebaut hat, ein Regressanspruch gegen den  Ersatzteil-Lieferanten (z.B. Kfz-Hersteller/Importeur, freier Ersatzteil-Händler, Partner eines Werkstattsystem-anbieters, Fabrikatshändler etc.) zu. Die Erstattungspflicht des Ersatzteil-Lieferanten beschränkt sich nicht auf die Lieferung eines mangelfreien Ersatzteils. Vielmehr ist der Ersatzteil-Lieferant auch zur Erstattung der beim Verkäufer bzw. der Werkstatt zusätzlich angefallenen Kosten für den Ausbau des mangelhaften Ersatzteils und den Einbau eines mangelfreien Ersatzteils verpflichtet.

4.    Da der EuGH den Regressanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten als Kompensation für den ihm gegenüber bestehenden Anspruch des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten wertet, der für den Verkäufer nicht abdingbar ist, gehen wir davon aus, dass auch der Regressanspruch des Verkäufers nicht durch AGB´s des Lieferanten ausgeschlossen werden kann.

5.    Besteht nur eine Abhilfemöglichkeit, darf der Verkäufer die Erstattung der zusätzlich anfallenden Aus- und Einbaukosten nicht mit dem Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten verweigern.
Allerdings kann der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten – falls erforderlich – auf einen Betrag beschränkt werden, der dem Wert eines mangelfreien Ersatzteils und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit angemessen ist. Jedoch darf dies nicht zur Folge haben, dass das Recht des Verbrauchers auf Erstattung dieser Kosten in der Praxis ausgehöhlt wird. Außerdem muss ihm im Falle einer Herabsetzung ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht zustehen.

EuGH-Urteil vom 16.06.2011, Az. C-65/09

Stand: Aug. 2011
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