Erfüllungsort für die Nachbesserung (AG Bersenbrück)

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Ein Schadenersatzanspruch gemäß § 437 Nr. 3 BGB setzt voraus, dass der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumt. Der Erfüllungsort für das Ausführen von Nachbesserungsarbeiten liegt am ursprünglichen Ort des Kaufvertrags, wobei die Transportkosten zur Werkstatt vom Verkäufer zu übernehmen sind, § 439 Abs. 2 BGB.
Das Amtsgericht (AG) Bersenbrück entschied am 05.03.2010 (AZ: 11 C 100/10): Ob der Käufer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Defekts an seinem Fahrzeug zur Geltendmachung von Schadenersatz gemäß § 437 Nr. 3 BGB berechtigt, kann dann dahinstehen, wenn dem Verkäufer innerhalb einer gesetzten Frist die Nacherfüllung nicht ermöglicht wurde, § 282 Abs. 1 BGB.
Im konkreten Fall weigerte sich die Klägerin, das Fahrzeug am Firmensitz der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Diese Mitwirkungshandlung sei aber Voraussetzung für das Recht der Geltendmachung des Schadensersatzes, so das AG Bersenbrück.

Ergebnis:

1.    Erfreulicherweise vertreten immer mehr Gerichte die Ansicht, dass Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht der Firmensitz des Verkäufers ist. Dennoch wird Rechtssicherheit erst dann entstehen, wenn der BGH die umstrittene Rechtsfrage abschließend entschieden hat.

2.    Sofern Erfüllungsort der Nacherfüllung der Firmensitz des Verkäufers ist, muss der Käufer, der einen Mangel an seinem Fahrzeug rügen möchte, dieses zunächst auf eigene Kosten zu Überprüfungszwecken zu dem Händler bringen, der ihm das Fahrzeug verkauft hat. Der Händler ist weder dazu verpflichtet, das Fahrzeug abzuholen noch eine Bestätigung der Übernahme der Transportkosten zu erteilen. Erst wenn sich nach der Überprüfung herausstellt, dass ein Mangel vorliegt, muss der Händler dem Käufer die angefallenen Transportkosten erstatten.

Stand: Febr. 2011
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