Zulässiges Agenturgeschäft
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Weist ein Kaufvertrag als Verkäufer einen Verbraucher aus und wird er von einem Gebrauchtwagenhändler mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben, bedarf es keines weiteren Hinweises darauf, dass Verkäufer nicht der Händler, sondern eine Privatperson ist
In seinem Beschluss vom 05.05.2010 (Az. 12 U 140/09) hat sich das Kammergericht Berlin mit der Frage befasst, ob der zwischen zwei Verbrauchern geschlossene Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen als Umgehungsgeschäft anzusehen ist und deshalb wirtschaftlich und rechtlich als Geschäft mit dem vermittelnden Gebrauchtwagenhändler zu werten ist.
Der Kaufvertrag, in dem ein Verbraucher als Verkäufer ausgewiesen war, war in den Geschäftsräumen eines Gebrauchtwagenhändlers von dessen Verkaufsleiter mit dem Zusatz „i.A.“ unterzeichnet worden und enthielt einen Sachmängelhaftungsausschluss. Als 5 Monate später kleinere Mängel an dem Gebrauchtwagen auftraten, verklagte der Kunde den Händler.
Zu Unrecht, so das KG Berlin, da Vertragspartner des Käufers nicht der Händler, sondern ein Verbraucher war. Dies ergebe sich schon aus der Vertragsurkunde, in der dieser Verbraucher ausdrücklich als Verkäufer aufgeführt worden sei,der Verkaufsleiter des Händlers den Kaufvertrag für den Verkäufer mit dem Zusatz „i.A.“ unterschrieben habe und im Übrigen jeglicher Hinweis auf den Händler fehle. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass nicht der Händler, sondern eine Privatperson Verkäufer des streitgegenständlichen Gebrauchtwagens sei, bedürfe es nicht, da bereits die Aufnahme des von dem Händler abweichenden Verkäufers in den Kaufvertrag einen ausreichenden Hinweis darstelle.
Stand: Januar 2011