Zur „Nachbesserung“ muss der Verkäufer das Fahrzeug beim Kunden abholen

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Die entscheidende Frage beim Autokauf lautet im Falle der Nachbesserung: „Muss ich das defekte Fahrzeug zur Reparatur abholen oder muss der Käufer es vorbeibringen.  Bevor der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos fordern kann, muss er in der Regel eine „angemessene Frist zur Nacherfüllung“ setzen, das heißt er muss dem Verkäufer die Möglichkeit geben, den Fehler abzustellen. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem veröffentlichten Urteil (10.12.2009, AZ: 11 U 32/09) entschieden, dass die Nachbesserung eines Autos grundsätzlich am Wohnort des Käufers erfolgen muss.

Das Oberlandesgericht Celle beruft sich in seiner Entscheidung auf die „vorherrschende Rechtsprechung“ (vgl. Urteile des 15. Zivilsenats des OLG München und des OLG Köln aus dem Jahr 2006). Demnach muss die Nachbesserung eines Fahrzeuges (Nacherfüllung) grundsätzlich am Wohnsitz des Käufers erfolgen. Das Verlangen der beklagten Werkstatt, dass der Käufer das defekte Auto zur Nachbesserung bei ihr vorzuführen habe, sei dagegen „nicht nachvollziehbar“.

Allerdings gibt es dazu auch konkurrierende Urteile. So etwa entschied der 20. Zivilsenat des OLG München in einem Urteil vom 20.6.2007, dass „Erfüllungsort der Nachbesserung der Betriebssitz der zur Nacherfüllung verpflichteten Werkstatt“ ist. Das Gericht argumentiert damit, dass der „Nacherfüllungsanspruch ein modifizierter Erfüllungsanspruch“ sei. Deshalb dränge es sich auf, „dem … Nacherfüllungsanspruch denselben Leistungsort zuzuweisen“.

Stand: Okt. 2010
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