Kaufrücktritt bei defektem Zahnriemen

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Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (AZ: 2 U 77/009) hat am 24.06.2010 entschieden, dass der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn ein vorgeschädigter Zahnriemen einen schweren Motorschaden verursacht.  Auch wenn der Käufer das Auto trotz auffälliger Geräusche „leicht fahrlässig“ weiterbenutzt, behält der Verkäufer die Verantwortung für den Mangel.

Vorliegend hatte der Kläger bei einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug gekauft, das bereits nach wenigen Wochen einen Motorschaden erlitt, weil der Zahnriemen  - der noch keine 20.000 km gelaufen war -  riss.  Dieser war für einen Zahnriemen eingesetzt worden, der es auf keine 60.000 Kilometer gebracht hatte, also auch ungewöhnlich früh ausgetauscht worden war.

Durch ein Sachverständigengutachten wurden später Schleifspuren im Motorraum festgestellt, wobei jedoch nicht geklärt werden konnte, ob diese vom ersten oder vom zweiten Zahnriemen herrührten. Der Käufer hatte kurz vor dem Riss des Zahnriemens Geräusche im Motorraum bemerkt und damit die Werkstatt des Verkäufers aufgesucht. Auf die Möglichkeit eines schwerwiegenden Defekts hatte man den Käufer da zwar hingewiesen, eine ausdrückliche Warnung, das Fahrzeug weiter zu benutzen blieb aber aus. Der Kläger fuhr den Wagen weiter, der Zahnriemen riss. Daraufhin klagte der Käufer auf Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das OLG Sachsen-Anhalt gab dem Kläger Recht. Dabei sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Zahnriemen bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs eine „Anlage zum vorzeitigen Verschleiß“ aufwies, beziehungsweise die mechanische Ursache für das Schleifen und das anschließende Reißen bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs angelegt war (§ 476 BGB). Die Verantwortung für diesen Mangel lag aus Sicht der Richter grundsätzlich beim Verkäufer. Eine entscheidende Mitschuld des Käufers an der Entstehung des Motorschadens sah das Gericht nicht, obwohl dieser den Wagen trotz auffälliger Geräusche weiter benutzt hatte.

Das Gericht war der Ansicht, dass der Riss und damit der Motorschaden außergewöhnlich früh aufgetreten war. Der Riss ereignete sich bereits nach einer Nutzdauer von rund 14 Monaten und einer Laufleistung des Fahrzeugs von 18.586 Kilometer. Laut Sachverständigengutachten hätte der Zahnriemen aber mindestens eine Nutzdauer von vier Jahren beziehungsweise eine Laufleistung von 90.000 Kilometer gewährleisten müssen. Der Riss des Zahnriemens sei angesichts der nur kurzen Nutzungsdauer deshalb nicht auf „altersbedingten Verschleiß“, sondern auf einen Mangel zurückzuführen, der im technischen Zustand des Fahrzeugs selbst angelegt war.

Auch die Tatsache, dass der Kläger trotz auffälliger Geräusche und des Hinweises der Werkstatt auf mögliche Folgeschäden sein Auto weiter benutzte, bewerteten die Richter nicht als entscheidende Mitschuld. Das Gericht ging aufgrund der Einlassungen des Klägers vielmehr davon aus, dass er beim Verlassen der Werkstatt „keinerlei Risikobewusstsein“ hatte, dass der Zahnriemen reißen und dieser Riss weitere Folgeschäden am Fahrzeug verursachen konnte.

Stand: Okt. 2010
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