Neuwagen-Verkaufsbedingungen: pauschaler Schadenersatz
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Der Bundesgerichtshof hat aktuell am 14. April 2010 entschieden, dass eine Vertragsklausel beim Neuwagenkauf zulässig ist, wonach der Käufer bei Nichtabnahme pauschal 10 Prozent der Kaufpreissumme Schadenersatz zahlen muss. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist (AZ: VIII ZR 123/09).
Dem BGH –Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Käufer hatte einen Kaufvertrag über einen Toyota Prius zu einem Kaufpreis von 29.000 Euro unterschrieben und wollte das anschließend gelieferte Auto dann nicht abnehmen. Der Kaufvertrag enthielt folgende Regelung:
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 Prozent des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
Im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich mit § 309 Nr. 5 BGB eine Vorschrift, die Klauseln für unwirksam erklärt, in denen ein pauschaler Schadenersatzanspruch festgeschrieben wird. Laut Buchstabe b) ist ein pauschalierter Schadensersatzanspruch zulässig, wenn der Käufer nachweisen darf, dass der Schaden des Verkäufers im konkreten Fall wesentlich niedriger als die Pauschale oder überhaupt nicht entstanden ist.
Der zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verkäuferin enthaltene Schadenspauschalierung nicht gegen das in § 309 Nr. 5 Buchst. b BGB geregelte Klauselverbot verstößt und somit wirksam ist, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Nach § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB muss dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet werden, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. „Die Zulassung des Nachweises muss danach in der Klausel zwar ausdrücklich angesprochen sein. Der Gesetzestext muss aber nicht wörtlich wiedergegeben werden“, urteilten die Richter.
Stand: Mai 2010