Freistellung unter Anrechnung noch verbleibender Urlaubstage
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Eine Freistellung des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist „unter Anrechnung von Urlaubstagen“ muss so klar definiert sein, dass sie hinreichend deutlich erkennen lässt, in welchem Umfang der Arbeitgeber Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers erfüllen will. Macht der Arbeitgeber in seiner schriftlichen Freistellungserklärung nicht hinreichend deutlich, dass er den vollen Jahresurlaubsanspruch mit der Freistellung erfüllen will, so ist die Freistellung zu seinen Lasten dahingehend auszulegen, dass nur der auf die Kündigungsfrist anfallende Teilurlaubsanspruch erfüllt wird.
Soll die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf den gesamten Jahresurlaubsanspruch erfolgen, so muss dies auch in der Freistellungserklärung des Arbeitgebers erkennbar sein. So könnte bspw. formuliert werden, dass der Arbeitnehmer „ab sofort und unter Anrechnung aller bereits entstandenen und während der gesamten Dauer der Freistellung noch entstehenden Urlaubsansprüche von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ freigestellt wird.
Verwendet der Arbeitgeber dagegen keine eindeutige Formulierung in seiner Freistellung, so muss er dem Arbeitnehmer trotz einer unter Umständen mehrmonatige Freistellung den vollen Jahresurlaubsanspruch (abzüglich des mit der Freistellung gewährten Teilurlaubs während der Kündigungsfrist) gewähren, wenn er in einem späteren Kündigungsschutzprozess unterliegt.
Stand: Aug. 2011