„Rausschleichen“ aus der betrieblichen Übung kaum noch möglich
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Seien Sie bei freiwilligen Leistungen so vorsichtig wie nie: Bezeichnen Sie freiwillige Leistungen immer von vornherein als solche, zahlen Sie außerdem immer unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt und erbringen Sie die Finanzspritze am besten immer in unterschiedlicher Höhe. Dann kann sich kein Beschäftigter auf eine bestimmte Zahlung in bestimmter Höhe einstellen.
Und wenn schon eine betriebliche Übung existiert? Dann versuchen Sie sich einvernehmlich davon zu lösen. Machen Sie Ihren Arbeitnehmern Ihre Beweggründe deutlich. Vielleicht lassen sie sich dann auf die von Ihnen gewünschte Neuregelung ein. Falls eine einvernehmliche Lösung nicht klappt, können Sie immer noch überlegen, eine Änderungskündigung auszusprechen. Aber bedenken Sie, hierauf finden die Voraussetzung für eine normale „betriebsbedingte“ Kündigung Anwendung.
Stand: Mai 2010