Der EuGH hat das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und die Rolle der nationalen Gerichte bei seiner Anwendung bekräftigt.
Nach deutschem Arbeitsrecht (§ 622 II 2 BGB) verlängern sich die vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfristen stufenweise mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses. Vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegende Beschäftigungszeiten werden bei der Berechnung jedoch nicht berücksichtigt.
Der EuGH hat entschieden, dass diese deutsche Regelung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und vom nationalen Gericht nicht mehr angewendet werden darf.
Der EuGH hat zunächst festgestellt, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sehe eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandele somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem, in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind. Es ist damit zu rechnen, dass deutsche Arbeitsgerichte ab dieser Entscheidung des EUGH § 622 II 2 BGB nicht mehr anwenden. Die Bundesregierung hat angekündigt die Norm ändern zu wollen. Bei der Berechnung der Kündigungsfrist sind daher alle Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, unabhängig, ob der Mitarbeiter sie vor dem 25. Lebensjahr erbracht hat.