Rechtsprechungsänderung: Wirksamkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln

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Rechtsprechungsänderung: Wirksamkeit von tarifvertraglichen Differenzierungsklauseln. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18. März 2009 ( 4 AZR 64/08 mit einer jahrzehntelangen Rechtsprechung gebrochen, nach welcher Differenzierungsklauseln in Tarifverträgen unzulässig waren, da sie gegen die negative Koalitionsfreiheit verstoßen würden.

Im vorliegenden Fall war in einem Haustarifvertrag eine Sonderzahlung für Gewerkschaftsmitglieder vereinbart. Das BAG entschied, dass die Differenzierung der Sonderzahlung nach Gewerkschaftszugehörigkeit zulässig sei und Arbeitnehmer, die nicht Mitglied in der Gewerkschaft sind, keinen Anspruch auf die Sonderzahlung hätten. Es liege kein unzulässiger Druck auf die Arbeitnehmer vor, auf ihr Recht zu verzichten, einer Koalition fernzubleiben. Die Sonderzahlung überschreite in ihrer Höhe nicht die Grenze, die einen nicht mehr hinnehmbaren Druck erzeuge. Auf Seiten der am Tarifabschluss Beteiligten hingegen seien erhebliche Interessen am Erhalt der Effektivität des Tarifvertragssystems festzustellen.

Keine Aussage trifft das BAG zu so genannten qualifizierten Differenzierungsklauseln, welche es dem Arbeitgeber verbieten, Arbeitnehmern, die nicht Mitglied in der Gewerkschaft sind, die gleichen tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren wie Gewerkschaftsmitgliedern. Weiter können Arbeitgeber und Arbeitnehmer individualvertraglich eine Gleichstellung des Nichtorganisierten mit dem Gewerkschaftsmitglied vereinbaren. Die klassische Bezugnahmeklausel reicht hierfür jedoch nicht mehr aus.
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