Keine Rundfunkgebühr für die vom Kfz-Händler vorgehaltenen "roten Kennzeichen"
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In einem aktuellen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Rechtsstreit zur Rundfunkgebührenpflicht für das Vorhalten roter Kennzeichen folgendes ent-schieden:
1. Der Begriff des Vorführen i.S.d. § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV setzt nicht voraus, dass dabei mehrere Geräte miteinander verglichen werden. Es reicht vielmehr aus, wenn sich die Vorführung auf ein Gerät beschränkt, um damit dessen Eigenschaften und besonde-re Vorzüge zu demonstrieren (Aufgabe der Rechtsprechung im Urteil des Senats vom 16.12.1982 ( 2 S 262/82).
2. Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 S. 1 RGebStV findet auch auf Rundfunkemp-fangsgeräte Anwendung, die in Vorführwagen gewerbsmäßiger Autohändler eingebaut sind.