31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) hier: Anpassung der verbindlichen Erklärung über den Reduzierungsplan zum 01.09.2011

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Die 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) regelt unter anderem auch die Lösemittelverwendung bei der Fahrzeugreparaturlackierung in Kfz-Betrieben. Diese Verordnung setzt die Europäische Richtlinie 1999/13/EG über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung von organischen Lösemitteln entstehen, in nationales Recht um.

Der Anhang III der 31. BImSchV wurde zwischenzeitlich an die Terminologie der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) angepasst und um die nachstehende Anforderung ergänzt:

"Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden."

Diese Änderung der 31. BImSchV, die am 22.10.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. Nr. 66 S. 2194) veröffentlicht wurde, und am 01.09.2011 in Kraft tritt, hat direkten Einfluss auf den vereinfachten Reduzierungsplan.

Aus diesem Grund wurde das Musterschreiben aus dem Jahr 2005 angepasst. In der Anlage überlassen wir Ihnen das zwischen den Verbänden VdL (Verband der Deutschen Lackindustrie), BV Farbe (Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz), ZKF (Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik) und ZDK abgestimmte Musterschreiben für die verbindliche Erklärung eines Kfz-Betriebes gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde, das ab dem 01.09.2011 anzuwenden ist.

Das Musterschreiben ist als Download eingestellt.

Stand: Okt. 2011
Anlagen:
Diese Datei herunterladen (Bundes-Immissionsschutzverordnung_Muster Erklärung.pdf)BImSchV-Mustererklärung[Stand Okt. 2011]25 Kb
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