Arbeitgeber-Informationspflichten - Wichtige Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2012
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Dem ersten Anschein nach betreffen die dort beschriebenen Änderungen zunächst nur die Mitarbeiter in den Innungsbetrieben. Doch auch der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht gegenüber seiner Belegschaft. Arbeitsrechtler empfehlen aktuell allen Arbeitgebern ihre Mitarbeiter über die bevorstehenden Änderungen in Kenntnis zu setzen.
Woraus ergibt sich die Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern?
Arbeitgeber-Informationspflichten werden in der Praxis oftmals unterschätzt. Dabei gibt es einschlägige Gesetze, die als Grundlage für die Informationspflicht anzusehen sind. So wird z.B. im Nachweis-Gesetz (NachwG, in Kraft getreten mit Wirkung zum 28.07.1995), der Arbeitgeber dazu verpflichtet seine Mitarbeiter über wesentliche Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich zu informieren. In § 2 NachwG, Absatz 1, Satz 10 heißt es, dass in einer vom Arbeitgeber auszuhändigen schriftlichen Information mindestens aufzunehmen sind „…ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.“ Für den tarifgebundenen oder nach Tarif zahlenden Arbeitgeber bedeutet dies auch die Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung (Entgeltumwandlung), da diese Bestandteil des Arbeitsvertrages ist (siehe hierzu Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung der IDK´s Niedersachsen-Mitte und Osnabrück in der Fassung vom 18.12.2006). Auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber sind hier in der Pflicht, insbesondere wenn bei einzelnen Mitarbeitern bereits Betriebsrenten durch Entgeltumwandlung im Unternehmen installiert worden sind. Hier verlangt der sogenannte Gleichbehandlungsgrundsatz, dass allen Mitarbeitern die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wozu auch die Information über die grundsätzliche Möglichkeit zur Entgeltumwandlung gehört.
Mit schriftlichen Informationen ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite
Daher ist allen Arbeitgebern mit sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeitern anzuraten, das Infoblatt „Wichtige Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2012“ an alle Mitarbeiter schriftlich herauszugeben. Idealerweise kann sich der Arbeitgeber den Erhalt vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigt lassen. Somit ist die Arbeitgeber-Informationspflicht in vollem Umfang erfüllt.
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